Entscheidung zur Waldschlößchenbrücke gefallen - Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke nicht stoppen

Verwaltungsgericht Dresden am 30. Oktober 2008

Der Planfeststellungsbeschluss zur Dresdner Waldschlößchenbrücke kann von den Naturschutzverbänden nicht mit Erfolg angegriffen werden. Zu diesem Ergebnis kam die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden nach mehreren Verhandlungstagen mit Urteil vom heutigen Tag.

Der aus dem Jahr 2004 stammende Planfeststellungsbeschluss wurde von der Grünen Liga, dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) mit gerichtlicher Klage angegriffen. Die Verbände machten im Wesentlichen geltend, dass der Bau der Brücke und ihrer Zufahrten gegen Europäisches Naturschutzrecht verstoße. Insbesondere seien geschützte Tierarten wie der Wachtelkönig, die Kleine Hufeisennase, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, die Grüne Keiljungfer und andere Lebewesen der Elbaue durch das Bauvorhaben gefährdet. Zudem würden in der Elbaue vorhandene und ebenfalls geschützte Lebensraumtypen (»Magere Flachlandmähwiese« und »Flüsse mit Schlammbänken«) in ihrer Fläche verringert.

Die Landesdirektion Dresden als Vertreterin des beklagten Freistaats Sachsen hat im laufenden Verfahren auf die Einwände der Kläger sowie der zuletzt ergangenen, Anfang August 2008 veröffentlichten, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von November 2007 verschiedene Naturschutzauflagen als Ergänzungsbeschlüsse erlassen. So wurde u. a. das Beleuchtungskonzept geändert und während der potentiellen Flugzeiten der Kleinen Hufeisennase ein Tempolimit von 30 km/h auf der Brücke angeordnet. Zudem hat die Landesdirektion Dresden inzwischen eine sog. Abweichungsprüfung durchgeführt. Dabei kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Brückenbau aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Verkehrsentlastung sowie Verbesserung der Lärm- und Abgassituation für Wohngebiete - insbesondere in der Dresdner Neustadt, Entlastung der übrigen Elbbrücken und Schaffung neuer Stadtteilverbindungen) trotz der teilweise erheblichen Beeinträchtigungen des Naturschutzes - Flächenverluste geschützter Lebensräume - zuzulassen war.

Die Richterinnen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden folgten nach umfangreicher europarechtlicher Prüfung und Anhörung der Experten beider Seiten letztlich der Auffassung der Behörde. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es danach nicht. Die von den Klägern favorisierte Tunnelvariante kommt nach Auffassung der Kammer als alternative Flussquerung nicht in Betracht, da diese zusätzlich erheblich in den geschützten Flusslauf der Elbe eingreifen würde.

Die Entscheidung (Az.: 3 K 923/04) wurde den Beteiligten heute mittag mitgeteilt. Die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt. Das Gericht hat die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Robert Bendner

 

Den Text des Umweltschadensgesetzes finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/uschadg/

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