Wenige Tage vor dem geplanten Baustart am 13. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 9. August 2007 dem Antrag von drei Naturschutzverbänden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Ein Beginn der Bauarbeiten ist damit derzeit nicht möglich.
Die Richter der 3. Kammer begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach strengere Maßstäbe an naturschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren angelegt werden müssen. Die Kammer sieht sich in Anbetracht eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 (Az.: 9 A 20.05) veranlasst, unter Abänderung ihres Beschlusses vom 7. Juli 2005 und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner genannten Entscheidung zur Westumfahrung Halle im einzelnen aufgeführt welche Maßstäbe an naturschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen einer Planfeststellung anzulegen sind. Danach ist etwa eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erst dann erforderlich, wenn Gewissheit besteht, dass Projekte das europäische Schutzsystem erheblich beeinträchtigen. Es genügen bereits Zweifel ob nicht erhebliche Auswirkungen eintreten könnten. Das gilt insbesondere, wenn die für ein Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gefährdet werden könnten. Für diese Prüfung ist der Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel erforderlich. Werden Schutzmaßnahmen ergriffen, so müssen diese erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern. Es ist Sache der Behörde diesen Nachweis zu erbringen.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Planfeststellungsverfahren bisher nicht. Nach den vorliegenden Unterlagen ist der derzeit über die Kleine Hufeisennase - einer geschützten Fledermausart - verfügbare Wissensstand lückenhaft. Dies gilt bereits für die Bestandsgröße der Art im hier maßgeblichen FFH-Gebiet "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg". Die von den Gutachtern in Anbetracht des geringen Wissenstandes zur Einschätzung der Lage vorgenommenen Schätzungen und Prognosen zum Verhalten der Kleinen Hufeisennase sind nicht hinreichend begründet bzw. teilweise widersprüchlich. Hinsichtlich der ergriffenen Schutzmaßnahme (insektenfreundliche Beleuchtung) ist der Nachweis nicht erbracht , dass diese mit der gewünschten Nachhaltigkeit greifen werden.
Als unerheblich sah die Kammer die Einwendung an, dass sich durch die Bestimmung des "Elbtals zwischen Schöna und Mühlberg" zum Europäischen Vogelschutzgebiet im Jahre 2006 die Sachlage verändert habe. Die Frage der Gefährdung des Wachtelkönigs spielte keine Rolle, da insoweit keine Änderung eingetreten ist. Diese wurde bereits im Beschluss vom 7. Juli 2005 umfassend geprüft.
Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen erheben.
Robert Bendner