Dresden zur Vergabe von Bauleistungen für die Waldschlößchenbrücke angewiesen
Das Regierungspräsidium Dresden (RP) hat den am 10.8.2006 im Dresdner Stadtrat gefassten Beschluss zum Thema „Waldschlößchenbrücke“ als rechtswidrig bewertet und fordert dessen Aufhebung. Für diese Aufhebung ist der Stadt eine Frist bis zum 24.8.2006 gesetzt worden.
Darüber hinaus ordnet das RP an, die anstehenden ersten Vergabeentscheidungen zum Bau der Waldschlößchenbrücke ebenfalls bis zum 24.8.2006 zu treffen und kündigt eine Ersatzvornahme für den Fall an, dass die Landeshauptstadt bis zum genannten Zeitpunkt diese Vergabe nicht vollzieht. Das RP würde dann die erforderlichen Anordnungen an Stelle und auf Kosten der Landeshauptstadt selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.
Das RP begründet seine Festlegungen damit, dass die in der Stadtratssitzung vom 10.8. getroffenen Beschlüsse den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden an der Umsetzung der Verpflichtung hindern, dem Bürgerentscheid von 27.2.2005 zum Bau der Waldschlößchenbrücke Geltung zu verschaffen.
Ein Bürgerentscheid ist nicht durch Gemeinderatsbeschluss jederzeit änderbar. Auch eine vermutete oder tatsächliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Hinsicht auf den mit dem Bürgerentscheid geklärten Sachverhalt berechtigt den Stadtrat nicht, vom Bürgerentscheid abweichende oder seine Umsetzung behindernde Beschlüsse innerhalb der Dreijahresfrist zu treffen. Für eine Änderung des Bürgervotums steht im Zeitraum von drei Jahren nach dem Bürgerentscheid nur der Weg über einen erneuten Bürgerentscheid offen. Diesen Weg hat der Dresdner Stadtrat in seinen Sitzungen am 20.7. und 10.8. jeweils geprüft. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit für den Beschluss über einen erneuten Bürgerentscheid ist dabei nicht erreicht worden.
Der vom Stadtrat in seinen Beschlüssen vom 20.7. und 10.8.2006 an den Oberbürgermeister erteilte Auftrag, „Maßnahmen zur Realisierung des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke.... nur im Konsens mit der UNESCO“ zu veranlassen, geht darüber hinaus rechtlich ins Leere und erscheint geeignet, die Umsetzung des Bürgerentscheides zu verzögern oder zu verhindern. Zwischen der Landeshauptstadt Dresden und der UNESCO bestehen keine unmittelbaren Beziehungen. Vertragspartner des UNESCO-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland. Für das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt existiert jedoch keine Transformation in deutsches Recht. Es entfaltet damit auch keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für die Landeshauptstadt Dresden. Ferner ist das UNESCO-Welterbe-Komitee nicht zu verbindlichen Entscheidungen gegenüber Vertragsstaaten oder einzelnen Kommunen berufen. Das Komitee prüft lediglich die Einhaltung von Schutzverpflichtungen und führt die Welterbeliste sowie die so genannte „Rote Liste“ des Welterbes in Gefahr.
Die im Bescheid des RP verfügte Anordnung der Vergabe der ersten Bauleistungen für die Waldschlößchenbrücke soll dem entsprechenden Votum der Bürgerschaft der Stadt Rechnung tragen und den Vollzug des Bürgerentscheides sicherstellen. Dem gleichen Zweck dient die für den Fall der erneuten Nichtvergabe bis zum 24.8.2006 in Aussicht gestellte Ersatzvornahme in dieser Sache durch das RP.
Die Tendenz zum Vollzug des Bürgerentscheides zur Waldschlößchenbrücke war spätestens nach den Stadtratsbeschlüssen vom 20.7 und 10.8.2006 nicht mehr gegeben, so dass die Bindefrist des Bürgerentscheids im Februar 2008 möglicherweise hätte folgenlos auslaufen können. Das demokratische Instrument des Bürgerentscheids selbst droht jedoch ad absurdum geführt zu werden, wenn dem Stadtrat die Möglichkeit bliebe, die Umsetzung eines Bürgerentscheides durch die schlichte Verweigerung nachfolgend erforderlicher Beschlüsse bis zum Auslaufen der Bindefrist des Entscheides zu blockieren.
Regierungspräsidium Dresden
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