Keine Arbeiten am Projekt Waldschlösschenbrücke vor einer Beschwerdeentscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2007

Der für das straßenrechtliche Planfeststellungsrecht zuständige 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag des Freistaates Sachsen abgelehnt, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2007 - 3 K 712/07 - hinsichtlich der von der Landeshauptstadt Dresden beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Waldschlösschenbrücke: Einrichten der Baustelleneinrichtung, Erschließungsarbeiten, Munitionserkundungen, Umlegen von Versorgungsleitungen, Baumfällungen und Beginn der Brückenfundamentarbeiten, auszusetzen. Der Freistaat Sachsen wollte mit seinem Antrag erreichen, dass die Landeshauptstadt Dresden mit den vorgenannten Maßnahmen bereits vor einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2007, mit dem die aufschiebende Wirkung der von drei Umweltschutzverbänden erhobenen Klagen vom 15.4.2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges Waldschlösschenbrücke - angeordnet wurde, beginnen darf.Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage den entsprechenden Antrag des Freistaates Sachsen abgelehnt. Zur Begründung führte der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus, dass eine Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vor einer Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nur unter sehr engen Voraussetzungen und im Ausnahmefall in Betracht komme. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Weder sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts offensichtlich fehlerhaft noch eine Aussetzung deshalb dringend geboten, weil sonst schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile eintreten würden. Die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens seien gegenwärtig offen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Freistaates Sachsen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dem Freistaat Sachsen bzw. der Landeshauptstadt Dresden drohten durch eine weitere Verzögerung von voraussichtlich wenigen Wochen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Hinweises des Freistaates Sachsen, dass die Bindungsfrist des Bürgerentscheides zum Bau einer Elbbrücke am 28.2.2008 auslaufe und deshalb die Gefahr bestehe, dass bei einem weiteren Aufschub der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr vollzogen werde. Auch dieser Einwand rechtfertige keine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, da der Ablauf der Bindungsfrist des Bürgerentscheides grundsätzlich nichts an dem Bestand und der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ändere.Der Senat hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die vom Freistaat Sachsen behaupteten schweren und nicht wieder gutzumachenden Nachteile auch deshalb nicht eintreten könnten, weil eine Entscheidung des 5. Senates über die Beschwerde im September oder spätestens Oktober 2007 zu erwarten sei. Der Beschluss des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom heutigen Tage bedeutet, dass vor einer endgültigen Entscheidung des erkennenden Senats über die Beschwerde des Freistaates Sachsen gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht mit den Bauarbeiten an der Waldschlösschenbrücke begonnen werden darf.Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar; d. h., er kann von den unterlegenen Beteiligten dieses Aussetzungsverfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Michael Raden - Pressesprecher -

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