Das SächsOVG hat die gegenüber seinem Beschluss zur Waldschlösschenbrücke vom 9.3.2007 von der Landeshauptstadt Dresden erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen
Mit Beschluss vom 2. April 2007 (4 BS 75/07) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die gegenüber seinem Beschluss zur Waldschlösschenbrücke vom 9.3.2007 erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die Landeshauptstadt Dresden hatte mit dieser Rüge geltend gemacht, ihr Vorbringen sei in dem Beschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus, das Vorbringen der Landeshauptstadt sei vollständig berücksichtigt worden. Die Beteiligten hätten sich schriftsätzlich umfänglich geäußert. In dem Erörterungstermin vor dem Senat hätten sie ihre Standpunktee ausführlich darlegen können. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Landeshauptstadt noch zu weiteren Darlegungen aufzufordern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Anhörungsrüge ist vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn sich einer der Beteiligten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt fühlt. Nach erfolgloser Erhebung der Anhörungsrüge besteht die Möglichkeit, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen.
Peter Kober - Pressesprecher -