Zum Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -
Im August 1996 beschloss der Stadtrat von Dresden den Bau einer Brücke über die Elbe, der so genannten Waldschlösschenbrücke. Nachdem aufgrund geänderter Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat der Bau der Brücke in Frage stand, sprach sich im Februar 2005 die Mehrheit der Bürger von Dresden im Wege eines Bürgerentscheids für den Bau der Brücke aus. Im Juli 2006 setzte das Welterbekomitee das Elbtal, das 2004 in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen worden war, wegen des beabsichtigten Baus der Waldschlösschenbrücke auf die "Liste des gefährdeten Erbes der Welt". Durch mehrere Beschlüsse des Stadtrates wurde der Oberbürgermeister von Dresden daraufhin beauftragt, die Vergabe von Bauleistungen und den Baubeginn der Brücke auszusetzen und mit der UNESCO Gespräche zu führen, um den Welterbestatus zu erhalten. Hierauf ordnete das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde an, unverzüglich die Bauaufträge für den Bau der Brücke zu erteilen, um den Bürgerentscheid zu verwirklichen. Da die Stadt Dresden dieser Anordnung nicht nachkam, traf das Regierungspräsidium selbst die für den Bau der Brücke erforderlichen Vergabeentscheidungen und erklärte die Entscheidung für sofort vollziehbar. Der Antrag der Stadt Dresden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt die Stadt Dresden nicht in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie).
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Regierungspräsidiums vorgenommen. Zu einer abschließenden Prüfung war es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich aber auch nicht verpflichtet. Es hat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums nicht festzustellen sei.
Selbst wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Welterbekonvention formal wirksam in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden ist, stünden völkervertragliche Verpflichtungen einer Entscheidung für die Umsetzung des Bürgerentscheides nicht notwendig entgegen. Die Welterbekonvention bietet nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ausdrücklich die Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten befinden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt. Die Erfüllung des Schutzauftrages ist zuvörderst Aufgabe der Vertragsstaaten. In seiner internationalen Dimension konkretisiert sich der Schutzauftrag in der "Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung (des Kultur- und Naturerbes) unterstützen soll". In Anbetracht dieses völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille, als authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie, in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor in einem Verhandlungsprozess erfolglos nach einer Kompromisslösung gesucht wurde. [Anmerkung: Hervorgehoben durch die BI] Als Folge müssen dann die möglichen Nachteile aus der Entscheidung - wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust - in Kauf genommen werden.